§ 1 Allgemeines
- Diese Bedingungen liegen allen Geschäften mit der Gesellschaft zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung der MedKaizen AG.
- Grundlage für den Leistungsumfang ist eine Auftragsbestätigung. Einwendungen des Kunden sind spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestätigung schriftlich mitzuteilen.
- Ausführungsveränderungen der Vertragsleistung während der Lieferzeit sind vorbehalten. Dies gilt sofern die Änderungen standardmäßig erfolgen und für den Anwender zumutbar sind. Technische Angaben verstehen sich unter den branchenüblichen Toleranzen.
§ 2 Preise und Zahlungen
- Die Preise verstehen sich ausschließlich Installation und Schulung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei zusätzlichen Lieferungen auf Wunsch des Kunden (zusätzliche Dokumentati-onen und Organisationsmittel) werden Versandpauschalen berechnet.
- Die Preise für Software-Applikationen und damit verbundene Inhalte werden mit einer Basis- und Laufzeit-Lizenzen (Runtime-Lizenzen) berechnet. Die Basis-Lizenzen werden nach Lieferung/ Installation ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die monatlichen Laufzeit-Lizenzen einschließlich Software-Wartung und Support werden monatlich vorschüssig per Bankeinzug fällig.
- Aus anderen Geschäften und der laufenden Geschäftsverbindung kann der Anwender keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Eine Aufrechnung ist nur bei Vorliegen einer, durch die Gesellschaft ausgestellten, Gutschrift möglich.
- Eine Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit der Anwender zu mindern geeignet sind, können alle ausstehenden Forderungen unabhängig von Vereinbarungen fällig stellen.
- Bei Verzug der Zahlungen für die Laufzeit-Lizenzen (Monats-Pauschalen) von mehr als 3 Monaten kann das Nutzungsrecht durch den Lizenzgeber ohne Einhaltung weiterer Fristen gekündigt werden. Voraussetzung ist eine zweifache fruchtlose Mahnung, mindestens eine Mahnung erfolgt per Einschreiben oder vergleichbarer Postzustellungs-Urkunde.
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit der Gesellschaft bleiben alle gelieferten Vertragsgegenstände und Lizenzrechte Eigentum des Verkäufers.
§ 3 Lieferung und Leistung
- Die Lieferung erfolgt ab Hannover gemäß den Vereinbarungen.
- Die Gesellschaft kann autorisierte Partner mit der Lieferung und Installation der Applikation beauftragen. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Installation, Schulung und Einweisung werden separat vereinbart.
- Teilleistungen sind anzunehmen, soweit der Nutzen des Vertragsgegenstandes dadurch nicht wesentlich eingeschränkt ist.
- Sofern die Leistungen der Gesellschaft Vorkehrungen beim Kunden (Installation von Hardware, Netzwerk-Komponenten etc.) voraussetzen, hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht. Lieferzeitver-längerungen und damit entstehende Kosten verantwortet der Anwender, wenn Vorkehrungen nicht vereinbarungsgemäß erfolgen.
- Angegebene Termine für die Lieferung oder die Erbringung von Leistungen bestimmen die Leistungszeit im Rahmen üblicher Planungstoleranz. Bei Lieferverzögerungen ist eine angemes-sene Nachfrist zu setzen. Bei Projekten außerhalb der Standard-Abwicklung gelten besondere Lieferfristen.
- Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Anwenders können eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zur Folge haben.
- Alle Ereignisse höherer Gewalt einschließlich Streik und dessen Folgen befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Liefer- und Leistungspflicht. Dies gilt auch für solche Umstände bei Unterlieferanten und Partnern der Gesellschaft.
§ 4 Garantien und Verpflichtungen
- Für die Software übernimmt der Lizenzgeber eine Funktions-Garantie für alle selbst entwickelten Software-Applikationen. Grundlage für die Funktion ist die ausführliche Dokumentation als Bestandteil des Handbuchs. Die Funktions-Garantie setzt Hardware- und Netzwerk-Konfigurationen nach dem jeweils gültigen Anforderungs-Profil der Gesellschaft voraus. Die Funktionstüchtigkeit der Software kann vom Lizenzgeber jeweils auf selbst gestellter Hardware nachgewiesen werden.
- Der Lizenzgeber garantiert die Rechtskonformität der Funktionen und Inhalte innerhalb der Software im Rahmen der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Update-Aktionen. Bei wesentlichen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen führt die Gesellschaft Sonder-Updates durch und informiert die Anwender entsprechend.
- Die Mitarbeiter des Lizenzgebers unterliegen besonderen Datenschutz-Vereinbarungen für den Umgang mit sensiblen Patienten- und Praxis-Daten. Auf Verlangen hat der Anwender das Recht auf Einsicht in diese Datenschutz-Vereinbarungen.
- Die Gesellschaft unterstützt die Ziele des Anwenders durch geeignete Informations-Maßnahmen beispielsweise durch Newsletter (E-Mail) und mindestens einmal jährlich stattfindende Workshops an mindestens 3 unterschiedlichen Standorten in Deutschland.
|